AGB

Allgemeine Einkaufs—und Ankaufsgeschäftsbedingungen der MS Edelmetalltechnik GmbH, Stand Oktober 2017

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) der Firma MS Edelmetalltechnik GmbH (im Folgenden MS Edelmetall) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die AGB gelten auch als Ankaufsbedingungen, mithin für Lieferungen und Leistungen an MS Edelmetall ausschließlich.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

II. Angebot und Vertragsschluss

Angebote von MS Edelmetall im Internet oder einem sonstigen Medium stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei MS Edelmetall zu bestellen.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2. Schadensersatz

2.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

2.2 Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine ausdrückliche Garantie übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2.3 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

3. Metallkonten

3.1 Im Geschäftsverkehr mit MS Edelmetallen führen wir für Kunden Gewichtskonten nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen.

3.2 Metallkonten sind Kontokorrentkonten, auf denen die Ansprüche aus Kauf und Verkauf, Dienstleistungen, insbesondere Recycling, und sonstigen Zu- und Abgängen nach Art und Menge gebucht werden. Die Buchungen erfolgen nach Gewichtsmengen (Feingehalt) in Gramm.

3.3 Beim Kauf von Metall durch den Kunden erteilen wir dem Konto des Kunden entsprechende Gutschrift. Diese Gutschrift begründet einen Anspruch des Kunden auf Lieferung der gutgeschriebenen Menge Metall.

3.4 Auch soweit der Kunde uns Lieferungen zur Verfügung stellt, die MS Edelmetalle enthalten, insbesondere in Form von Scheidgut zum Recycling, erfolgt die Abwicklung der MS Edelmetalle über Metallkonten.

3.5 Sofern dem Kunden kein Kredit eingeräumt ist, kann der Kunde Lieferung von Metallen von uns stets nur verlangen, soweit das Metallkonto entsprechendes Guthaben aufweist und uns keine Gegenforderungen zustehen.

3.6 Metallkonten dürfen nur dann einen negativen Bestand ausweisen, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, jederzeit Rückführung des negativen Saldos zu verlangen. Statt Lieferung von Metall können wir auch Ausgleich durch Zahlung des entsprechenden Eurobetrages verlangen. Maßgeblich ist der jeweils bei uns gültige Tageskurs, den wir auf unserer Internetseite mitteilen.

3.7 Guthaben auf Metallkonten werden nicht verzinst. Negativ-Salden sind zu verzinsen.

3.8 Buchungen auf Metallkonten, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft vorgenommen werden, dürfen wir durch einfache Buchung stornieren.

3.9 Sämtliche Vorgänge auf Metallkonten werden im Sinne eines Staffelkontokorrents laufend mit tilgender Wirkung verrechnet. Über jede einzelne Buchung auf Metallkonten erhält der Kunde einen Beleg, der den Anfangssaldo, die Buchung und den aktuellen Saldo ausweist.

3.10 In regelmäßigen Abständen, in der Regel zum Jahresende, übersenden wir dem Kunden eine Saldenbestätigung, welche die Salden auf den Metallkonten und eine Geldforderung ausweist. Der Kunde verpflichtet sich, diese Saldenbestätigung zu prüfen und bei Richtigkeit die Saldenbestätigung unterschrieben zurückzusenden. Hat der Kunde Einwendungen gegen die Saldenbestätigung, verpflichtet er sich, diese innerhalb von zwei Wochen schriftlich geltend zu machen.

3.11 Wir sind berechtigt, einen negativen Saldo auf Metallkonten gegen einen positiven Saldo zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt nach unserer Wahl durch Umrechnung beider Salden in Euro und Verrechnung der Euroforderungen mit der Folge, dass dann eine Euroforderung verbleibt oder durch Umrechnung des positiven Saldos in Euro, Kauf entsprechender Mengen an Metallen und Verrechnung auf den negativen Metallsaldo. Hat der Kunde ein Guthaben auf einem Metallkonto, sind wir berechtigt, dieses Guthaben nach Umrechnung in Euro mit einer uns zustehenden Geldforderung gegen den Kunden zu verrechnen. Ebenso sind wir berechtigt, einen Negativsaldo auf einem Metallkonto nach Umrechnung gegen eine dem Kunden zustehende Geldforderung gegen uns zu verrechnen. Alle Umrechnungen von Salden auf Metallkonten erfolgen zu dem jeweils zum Zeitpunkt der Verrechnung bei uns gültigen Tageskurs für An- und Verkauf, der auf unserer Internetseite veröffentlicht wird. Die Verrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

3.12 (1) Die Führung der Gewichtskonten ist kostenfrei.
(2) Wir sind berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn wir zum Zwecke der Ausführung seines Auftrags oder in seinem mutmaßlichen Interesse tätig werden, und die wir nach den Umständen für erforderlich halten durften.

4. Pfandrecht

4.1 Der Kunde räumt uns hiermit ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im Rahmen der Geschäftsverbindung in unseren Besitz oder unsere Verfügungsmacht gelangen. Dazu zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art. Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen uns (zum Beispiel aus Guthaben auf Metallkonto).

4.2 Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche von uns gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung.

4.3 Wir werden die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Zur Verwertung der Werte sind wir berechtigt, wenn der Kunde seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.

5. Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

6.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, Jena.

6.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.

6.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

7. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

8. Preise und Zahlung

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das von MS Edelmetall zu bestimmendes Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis sofort zu bezahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, wenn es auf beide Seiten ein Handelsgeschäft darstellt, falls nicht, gelten 5 % Zinsen über den Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

9. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

11. Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

12. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

13. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

14. Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und es sich bei beiden Vertragsparteien um juristische Personen oder gewerblich tätige Betriebe handelt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

III. Lieferungen

Für Lieferungen durch uns gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen.

1. Vertragsschluss

1.1 Unsere Angebot sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

1.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, die auch zusammen mit der Rechnung erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2. Preise

2.1 Hat der Kunde bei der Lieferung von Produkten den Anteil an MS Edelmetalle in Euro zu zahlen, ist vorrangig ein vereinbarter Preis (fixierter Preis) maßgeblich. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Preises ist für die Berechnung des MS Edelmetalls der jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Tageskurs für Verkauf maßgeblich, der auf unserer Internetseite veröffentlicht wird.

2.2 Ist bei der Lieferung von Produkten mit dem Kunden vereinbart, dass die Abrechnung über Metallkonto erfolgt, erfolgt die Abwicklung gemäß II. 3.3 dieser AGB.

2.3 Bei allen MS Edelmetallprodukten – mit Ausnahme der Lieferung von Granulat – hat der Kunde die Kosten für die Bearbeitung (Facon) zu bezahlen. Diese Kosten richten sich in erster Linie nach vertraglicher Vereinbarung. Mangels vertraglicher Vereinbarung sind hierfür die Preise gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste gültig.

3. MS Edelmetallanlieferung

Wir können die Fertigung und die Lieferung bestellter Waren von der vorherigen Anlieferung der hierfür benötigten MS Edelmetallmenge durch den Kunden abhängig machen. Die Anlieferung des MS Edelmetalls durch den Kunden erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

4. Lieferung und Gefahrübergang

Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus verlässt, spätestens mit Übergabe an den Kunden.

5. Sachmängel

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel oder Unvollständigkeit unverzüglich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

5.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach II. 2.

6. Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sachmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; soweit wir eine Garantie übernommen haben; soweit es sich bei der von uns gelieferten Ware um ein Bauwerk handelt oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

7.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

7.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Rechnungs-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

7.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Rechnungs-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.

7.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.

7.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.

IV. Ankauf und Recycling

Für den Ankauf von Ware und für das Recycling (MS Edelmetall-Rückgewinnung) gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1. Beschaffenheit

1.1 Der Kunde hat uns vor Vertragsschluss über eine gefährliche Beschaffenheit (z.B. giftige, ätzende, explosive, leicht entzündliche, radioaktive Bestandteile) sowie über schädliche oder störende Bestandteile (z.B. Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Selen, Tellur, etc.) des anzuliefernden Materials (Umarbeitungsmaterial) schriftlich zu informieren. Die Anlieferung von derartigem Material darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß unter Berücksichtigung etwa von uns erteilter Anweisungen verpackt sein.

1.2 Der Kunde haftet uns für alle Schäden, die auf eine uns nicht mitgeteilte gefährliche oder schädliche Beschaffenheit des Umarbeitungsmaterials zurückzuführen sind.

1.3 Wir behalten uns eine Erhöhung der Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Umarbeitungsmaterials, die uns bei Annahme des Auftrags nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.

2. Lieferung / Gefahrübergang

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung des Umarbeitungsmaterials bis zur Übergabe bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle. Haben wir mit dem Kunden Abholung des Umarbeitungsmaterials durch uns vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an uns bzw. die von uns beauftragte Transportperson auf uns über.

3. Abrechnung

Das Umarbeitungsmaterial wird von uns zu homogenen Barren eingeschmolzen oder natural geschieden (Naturalscheidung). Durch Probeentnahme ermitteln wir Gewichte und Gehalte der MS Edelmetalle mit modernsten Analyseverfahren. Über das Ergebnis dieser Ermittlung erstellen wir eine Abrechnung, über die wir den Kunden informieren. Die Abrechnung wird verbindlich, wenn der Kunde ihr zustimmt oder wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht. Sobald die Abrechnung verbindlich ist, sind wir berechtigt, das Umarbeitungsmaterial weiter zu verarbeiten.

4. Abwicklung über Metallkonto

Die auf der Grundlage der Abrechnung ermittelten Gewichte und Gehalte an MS Edelmetallen werden den Metallkonten des Kunden gutgeschrieben. Je nach Vereinbarung hat der Kunde einen Anspruch auf Lieferung entsprechender Mengen an MS Edelmetall oder im Falle eines Kaufvertrages den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die MS Edelmetalle.

5. Vergütung / Verrechnung

Für das Recycling schuldet uns der Kunde die von uns in Rechnung gestellte Vergütung. Wir sind berechtigt, die uns zustehende Vergütung für das Recycling und alle sonstigen uns zustehende Forderungen mit Ansprüchen des Kunden gegen uns zu verrechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.

6. Ankauf

6.1 Schließen wir mit den Kunden einen Kaufvertrag, wonach wir MS Edelmetalle vom Kunden ankaufen, so gilt vorrangig ein mit dem Kunden vereinbarter Preis, ansonsten unser Tagespreis für Ankäufe. Dies gilt auch, wenn das angekaufte MS Edelmetall erst durch Recycling gewonnen wird.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall eines Kaufvertrages die angekauften MS Edelmetalle vollständig zur Verfügung zu stellen. Stellt der Kunde uns das gekaufte MS Edelmetall nicht vollständig zur Verfügung, können wir nach unserer Wahl vom Kunden verlangen, uns entweder die fehlende Menge an MS Edelmetall nachzuliefern oder, sofern von uns ein Kaufpreis an den Kunden schon ausbezahlt wurde, den zu viel bezahlten Kaufpreis entsprechend der fehlenden Menge an MS Edelmetall an uns zurückzuzahlen. Darüber hinaus können wir nach entsprechender Fristsetzung auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein solcher Schaden kann insbesondere in der Weise berechnet werden, dass wir uns das vom Kunden geschuldete MS Edelmetall anderweitig beschaffen und einen eventuell höheren Kaufpreis als Schaden geltend machen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten insbesondere auch dann, wenn sich nach Durchführung des Recycling herausstellt, dass der tatsächlich erzielte MS Edelmetallgehalt nicht mit dem MS Edelmetallgehalt übereinstimmt, den wir vor Durchführung des Recycling als gekaufte Menge festgelegt haben.